Die Schlösser Brühl - ein UNESCO-Welterbe in NRW

Die Welterbekonvention
Mit der 1972 verabschiedeten Konvention hat die UNESCO als Organisation der Vereinten Nationen für Bildung, Wissenschaft, Kultur und Kommunikation (United Nations Educational, Scientific and Cultural Organisation) es sich zur Aufgabe gemacht, die Kultur- und Naturgüter der Menschheit, die einen »außergewöhnlich universellen Wert« besitzen, zu schützen und zu erhalten. Damit obliegt die Verantwortung für ein solches Welterbe nicht mehr allein dem einzelnen Staat, sondern fällt unter die Obhut der gesamten Menschheit.

Das Emblem
Dies drückt auch das Emblem des UNESCO-Welterbes aus, mit dem die Brühler Schlösser in Nordrhein-Westfalen bereits 1984 als fünfte von inzwischen 33 Welterbestätten in Deutschland ausgezeichnet wurden: Ein zentrales Viereck, das die von Menschen geschaffene Form symbolisiert, wird von einem die Natur beziehungsweise die Erde darstellenden Kreis schützend umschlossen.

Der Titel
Was aber zeichnet ein Kulturgut als Weltkulturerbe in Deutschland aus? Es gilt als Zeugnis vergangener Epochen, als Geschenk der Vergangenheit an die Zukunft, dessen Untergang ein unersetzlicher Verlust für die gesamte Menschheit wäre.

Die Welterbeliste
Einzig der Staat, auf dessen Hoheitsgebiet das Denkmal liegt, kann die Aufnahme eines Kulturgutes in die UNESCO-Liste des Weltkulturerbes der Menschheit beantragen. Der Internationale Rat für Denkmalpflege, ICOMOS (International Council on Monuments and Sites), prüft dann im Auftrag der UNESCO anhand eines Kataloges verschiedener Aufnahmekriterien für Kulturgüter, inwieweit die außergewöhnliche Bedeutung der Stätte vorliegt.

Die Konsequenz
Wurde einmal der Rang einer Welterbestätte verliehen, so sind ihre Erhaltung und der sorgsame Umgang mit dem Erbe eine Daueraufgabe. Im Falle der Brühler Schlösser stellt sich das Land Nordrhein-Westfalen als Eigentümer dieser Aufgabe mit großem Verantwortungsbewusstsein. Darüber hinaus unterliegt der Erhaltungszustand der steten Kontrolle durch das Welterbekomitee und das Welterbezentrum mit Sitz in Paris.
Kommt ein Vertragsstaat seinen Verpflichtungen der Welterbestätte gegenüber nicht nach, so riskiert er zunächst, dass diese auf der »Roten Liste« der gefährdeten Welterbestätten eingetragen wird. Im äußersten Fall kann die Stätte sogar von der Liste gestrichen werden.


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