Filmen und Fotografieren
Die UNESCO-Welterbestätte Schlösser Augustusburg und Falkenlust in Brühl sowie die dazugehörenden Park- und Gartenanlagen stehen seit 1984 auf der Welterbeliste und gehören damit zum Wichtigsten, was Menschen geschaffen haben. Daher liegt es in unserer gemeinsamen Verantwortung, dieses Erbe der gesamten Menschheit für die nachfolgenden Generationen durch eine denkmalgerechte und schonende Nutzung zu erhalten und zu bewahren. Für den Umgang mit Foto-, Film- und Tonaufnahmen gelten folgende Bestimmungen:
§ 1 Private Shootings in den Schlössern Brühl
1. Private Shootings (Foto / Film) sind unabhängig vom Zweck in den Innenräumen der UNESCO-Welterbestätte generell nicht möglich.
2. Erinnerungsaufnahmen (Foto / Film) zu privaten Zwecken sind in den Innenräumen und auf dem Außengelände im Rahmen eines regulären Besuchs in den zugänglichen Räumen in geringem Umfang grundsätzlich möglich – sofern keine konservatorischen, markenrechtlichen, organisatorischen oder anderen Belange dagegensprechen.
Einschränkend gilt:
a. Während Führungen sind Film- und Tonaufnahmen zu privaten Zwecken mit Rücksicht auf unser Personal und den organisatorischen Ablauf nur an ausgewiesenen Fotospots möglich.
b. Die Persönlichkeitsrechte Dritter dürfen nicht verletzt werden. Deshalb ist es nicht erlaubt, Personal und Aufsichtskräfte abzulichten.
c. Es gelten die unter § 5 aufgeführten Regelungen.
§ 2 Hochzeits- und Verlobungsfotos
1. Hochzeits- und Verlobungsaufnahmen (Foto / Film) sind in den Innenräumen der UNESCO-Welterbestätte nicht möglich.
2. Hochzeits- und Verlobungsaufnahmen (Foto / Film) zu privaten Erinnerungszwecken sind im Außengelände während der regulären Parköffnungszeiten in geringem Umfang grundsätzlich möglich – sofern keine konservatorischen, markenrechtlichen, organisatorischen oder anderen Belange dagegensprechen. Die in § 5 aufgeführten Regelungen sind zu beachten.
Einschränkend gilt seit dem 01.03.2025:
a. In der Zeit vom 1. März bis 30. November (Saison Besichtigungsbetrieb) müssen diese Aufnahmen samstags, sonntags und feiertags um 12 Uhr beendet sein.
b. Hochzeits- und Verlobungsaufnahmen (Film / Foto) im Ehrenhof von Schloss Augustusburg und Schloss Falkenlust, vor Fenstern sowie Ein- und (Not-) Ausgängen der Gebäude, sind zwischen dem 1. März und dem 30. November, vor Rettungswegen und Parktoren ganzjährig untersagt.
§ 3 Gewerbliche Foto-, Film- und Tonaufnahmen
Foto-, Film- und Tonaufnahmen zu gewerblichen Zwecken (z. B. Modelshootings, Werbeaufnahmen, Film- und Fernsehaufnahmen für Spielfilme, Serien, Musikvideos und Kinoproduktionen) sind in und auf dem gesamten Areal der UNESCO-Welterbestätte generell nicht gestattet. Besondere Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der Schlossverwaltung. Ein Anspruch auf die Erteilung der Erlaubnis für Bild- und Tonaufzeichnungen besteht nicht.
§ 4 Redaktionelle Foto-, Film- und Tonaufnahmen
Foto-, Film- und Tonaufnahmen zu redaktionellen Zwecken (wie z. B. Medienberichterstattung, kulturhistorische, dokumentarische und wissenschaftliche Aufnahmen) sind in den Schlössern und Gärten genehmigungspflichtig und bedürfen der vertraglichen Regelung mit der Schlösserverwaltung. Hierzu ist rechtzeitig – im Regelfall zehn Arbeitstage im Voraus – unter presse@vsb.nrw.de eine Foto- und Drehgenehmigung zu beantragen. Jede Anfrage wird im Einzelfall geprüft und entschieden. Innenaufnahmen können in der Regel montags außerhalb des Besichtigungsbetriebs realisiert werden. Es gibt keinen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung.
§ 5 Sonstige Regelungen für alle Foto-, Film- und Tonaufnahmen
1. Foto-, Film- und Tonaufnahmen dürfen nur unter Beachtung der politischen und religiösen Neutralität sowie des pfleglichen und respektvollen Umgangs mit der UNESCO-Welterbestätte erfolgen.
2. Die Aufnahmen müssen mit dem Ansehen und der Bedeutung einer UNESCO-Welterbestätte in Einklang stehen.
3. Die UNESCO-Welterbestätte darf nicht gefährdet werden.
4. Bei der Anfertigung von Foto-, Film- und Tonaufnahmen darf der Besuchs- und Besichtigungsbetrieb nicht behindert werden. Es ist auf andere Besucherinnen und Besucher Rücksicht zu nehmen.
5. Der Einsatz technischer Hilfsmittel (wie Drohnen, Multikopter, Blitz in Innenräumen, Reflektorschirme, Scheinwerfer, o. Ä.), Aufbauten (wie Tische, Leitern, o. Ä.), von sonstigem Equipment oder Personal (Stylisten, Visagisten, Models, Darsteller, etc.) ist für private Erinnerungsaufnahmen und Verlobungs-/Hochzeitsaufnahmen (Film / Foto) generell ausgeschlossen. Für redaktionelle Aufnahmen gelten die vertraglich geregelten Bestimmungen.
6. Den Anweisungen des Personals und der Aufsichtskräfte ist Folge zu leisten.
7. Des Weiteren gelten die Regeln der Haus- und Parkordnung.
8. Jegliche Speicherung in öffentlich zugängliche Bilddatenbanken, Veröffentlichungen, gewerbliche Vermarktung / Nutzung von Foto- und Filmaufnahmen, die auf dem Gelände der UNESCO-Welterbestätte entstanden sind und Motive derselben zeigen, ist nur in Abstimmung und mit Genehmigung der Schlösserverwaltung zulässig. Das gilt auch für Fotografen, die Hochzeitsfotografie bewerben wollen. Für redaktionelle Aufnahmen gelten die vertraglich geregelten Bestimmungen.
Bei Zuwiderhandlung behält sich die Schlösserverwaltung die rechtliche Verfolgung inkl. Schadensersatzforderung vor.
9. Die Nutzung privater Fotos auf privaten (d. h. ohne gewerblichen Hintergrund betriebenen) Social-Media-Kanälen wird als privat betrachtet und ist erlaubt. Wir freuen uns über die Verwendung des #schlösserbrühl. Für Influencer und Influencerinnen gelten die Regeln in § 4.
10. Es sind die Datenschutzverordnung, das Urheberrecht und das Persönlichkeitsrecht von Dritten in den jeweils aktuellen Fassungen zu beachten.





